Wir stellen uns vor

Die Deutsch-Türkische Gesellschaft e.V. will insbesondere deutschen Entscheidungsträgern ein tieferes Verständnis der reichen und faszinierenden türkischen Kultur, der politischen Gegebenheiten des Landes und der großen Potentiale für wirtschaftliche Beziehungen vermitteln. Das seit Jahrzehnten bestehende freundschaftliche Verhältnis zwischen Deutschland und der Türkei soll gefestigt und weiter entwickelt werden.

Eine von gegenseitigem Interesse und Respekt getragene Völkerverständigung ist für uns auch die beste Grundlage für ein friedliches Zusammenleben in Deutschland. Die Deutsch-Türkische Gesellschaft e.V. unterstützt deshalb die vielen türkischen Vereine und Organisationen, die die Pflege der eigenen Kultur mit der für beide Seiten wünschenswerten Integration in die deutsche Gesellschaft verbinden wollen. Die große Zahl und Vielfalt deutsch-türkischer Vereine und Gesellschaften in vielen Regionen und Bundesländern zeigt, wie sehr sich die große Verbundenheit unserer Länder längst auch im gesellschaftlichen Zusammenleben spiegelt. Die Deutsch-Türkische Gesellschaft e.V. mit Sitz in Berlin will diese wichtigen Initiativen keinesfalls ersetzen, sondern deren wertvolle Arbeit durch vertrauensvolle Zusammenarbeit um eine bislang nicht vorhandene bundesweite Präsenz und Wirkungskraft ergänzen. Neben Personenmitgliedschaften sind uns deshalb auch solche von Vereinen und Gesellschaften willkommen.


Die Deutsch-Türkische Gesellschaft e.V. wird entsprechend ihres Gesellschaftszweckes Vorträge, Seminare, Symposien und kulturelle Veranstaltungen initiieren. Sie wird institutionelle Kooperationen etablieren und mit Leben erfüllen und ihre Ziele auch durch Publikationen und aktive Kommunikationsarbeit verfolgen. Ein Schwerpunkt wird die turnusmäßige Ausrichtung einer großen bundesweiten Tagung sein, zu der auch die zahlreichen deutsch-türkischen Initiativen in Deutschland eingeladen werden. Diese soll dem Austausch untereinander dienen und unserem gemeinsamen Anliegen größtmögliches öffentliches Interesse sichern.


Die Gesellschaft wird zudem einen jährlich zu verleihenden Preis für besondere Verdienste um das deutsch-türkische Verhältnis stiften. Diese Auszeichnung wird den Namen Tarabya-Preis tragen und sich damit auf die in Istanbul direkt am Bosporus gelegene ehemalige Sommerresidenz der kaiserlichen Botschafter Deutschlands im Osmanischen Reich beziehen. Dieses reizvolle Ensemble aus Holzhäusern im alten Bosporus-Sommerhaus-Stil ist inzwischen zu neuem Leben erwacht. Das große Parkgelände beherbergt nicht nur einen Soldatenfriedhof aus der Zeit des ersten Weltkriegs, sondern wird auch Sitz einer Künstlerakademie, die von Mitgliedern des deutschen Bundestages mit Unterstützung des Außenministeriums auf den Weg gebracht wurde. Hier werden künftig Künstler aus Deutschland für längere Zeit leben und arbeiten und ihre Eindrücke von der faszinierenden Metropole am Bosporus mit nach Deutschland nehmen und vermitteln. In Tarabya residiert auch die deutsch-türkische Handelskammer als wichtige Schalt- und Anlaufstelle für deutsche und türkische Unternehmen. Dieses Zusammenspiel von Kultur und Wirtschaft macht den traditionsreichen Ort am Bosporusufer zum idealen Namensgeber für einen neuen und renommierten Preis.


Die Deutsch-Türkische Gesellschaft e.V. will Vieles beginnen und bewegen. Um unsere ambitionierten Ziele erreichen zu können, sind wir auf das Wissen, die Ideen und das Engagement unserer Mitglieder und Partner angewiesen. Alle, die sich der deutsch-türkischen Verständigung und der Stärkung der politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen zwischen unseren Ländern und Menschen verpflichtet fühlen, sind herzlich zur Mitarbeit eingeladen.


Der Vorstand

2009


Gründung

13


Verzeichnete Erfolge

20+


Kooperationen

15+


Mitglieder

Unser Ziel

Ziel und Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Völkerverständigungsgedanken sowie die Verbesserung der Beziehungen zwischen Deutschland und der Türkei. Dies soll dadurch erreicht werden, dass das Interesse für die Kenntnis über die Türkei gefördert wird und die Deutsch-Türkischen Beziehungen auf persönlicher Ebene dahingehend vertieft werden, dass kulturelle und gesellschaftliche Bindungen verfestigt werden und Integration gefördert wird.


Außerdem soll der Dialog zwischen anderen Vereinen und Organisationen, welche vergleichbare gemeinnützige Zielsetzungen verfolgen, unterstützt und gefördert werden. Die Gesellschaft ist überparteilich. Soweit religiöse und parteipolitische Themen behandelt werden, enthält sie sich jeglicher religiöser und parteipolitischer Betätigungen bzw. Bewertungen. Niemand wird wegen seiner Religion, Abstammung und Rasse sowie seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt.

Die Satzung

  • § 1 Name und Sitz des Vereins

    § 1

    Name und Sitz des Vereins

    Der Verein führt den Namen „Deutsch-Türkische Gesellschaft e.V.“.

    Er hat seinen Sitz in Berlin.

  • § 2 Zweck und Aufgaben

    § 2

    Zweck und Aufgaben


    Ziel und Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Völkerverständigungs-gedanken sowie die Verbesserung der Beziehungen zwischen Deutschland und der Türkei.


    Dies soll dadurch erreicht werden, dass das Interesse für die Kenntnis über die Türkei gefördert wird und die Deutsch-Türkischen Beziehungen auf persönlicher Ebene dahingehend vertieft werden, dass kulturelle und gesellschaftliche Bindungen verfestigt werden und Integration gefördert wird. Außerdem soll der Dialog zwischen anderen Vereinen und Organisationen, welche vergleichbare gemeinnützige Zielsetzungen verfolgen, unterstützt und gefördert werden. Die Weitergabe finanzieller Mittel des Vereins ist nur an ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften zulässig.


    Der Gesellschaftszweck wird durch Vorträge, Seminare, kulturelle Veranstaltungen aller Art und eigene Publikationen verwirklicht.


    Die Gesellschaft ist überparteilich. Soweit religiöse und parteipolitische Themen behandelt werden, enthält sie sich jeglicher religiöser und parteipolitischer Betätigungen bzw. Bewertungen. Niemand wird wegen seiner Religion, Abstammung und Rasse sowie seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt.


    Der Verein stiftet jährlich einen Preis. Dieser Preis trägt den Namen „Tarabya-Preis“ für besondere Verdienste um das deutsch-türkische Verhältnis. Um den Preis zu finanzieren, wird jährlich ein Förderer gesucht. Der Preisträger wird durch den Vorstand bestimmt.

  • § 3 Gemeinnützigkeit

    § 3

    Gemeinnützigkeit


    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Maßnahmen der Völkerverständigung

  • § 4 Mitgliedschaft

    § 4

    Mitgliedschaft


    Mitglied können natürliche Personen über 18 Jahren oder juristische Personen werden, die den Zweck des Vereins zu unterstützen bereit ist:


    Die Gesellschaft hat


    ordentliche Mitglieder

    Ehrenmitglieder

    fördernde Mitglieder

    Mitgliedschaften von Vereinen und Organisationen

    Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag durch Beschluss des Vorstandes und nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist eine Bekanntgabe der Gründe nicht erforderlich.

  • § 5 Ordentliche Mitgliedschaft

    § 5

    Ordentliche Mitgliedschaft


    Die ordentlichen Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht und die aus der Satzung und dem Zweck des Vereins sich ergebenden Rechte und Pflichten.

  • § 6 Ehrenmitgliedschaft

    Auf Vorschlag des Vorstandes oder einzelner Mitglieder können Personen, die sich um die Gesellschaft oder die von ihr verfolgten Ziele besonders verdient gemacht haben, von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Nach Annahme der Ernennung haben Ehrenmitglieder alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.

  • § 7 Fördernde Mitgliedschaft

    Die Eigenschaft des fördernden Mitgliedes wird durch Beschluss des Vorstandes und Annahmeerklärung des fördernden Mitgliedes erworben. Fördernde Mitglieder verpflichten sich, den Verein finanziell in Höhe eines mindestens zehnfachen Jahresbeitrages zu unterstützen. Ansonsten haben die fördernden Mitglieder die gleichen Rechte und Pflichten, wie die ordentlichen Mitglieder.

  • § 8 Mitgliedschaften von Vereinen und Organisationen

    Vereine und sonstige mitgliedsfähige Organisationen können Mitglied werden. Zur Aufnahme eines Vereins oder einer sonstigen mitgliedsfähigen Organisation ist ein Beschluss des Vorstandes erforderlich. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird abweichend von § 10 der Satzung vom Vorstand festgesetzt. Im Übrigen haben sie alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds.

  • § 9 Beendigung der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft endet

    1. durch Tod

    2. durch freiwilligen Austritt

    3. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

    4. durch Ausschluss


    Auf Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied ausgeschlossen werden.


    Ausschlussgründe sind:

    gesellschaftsschädigendes Verhalten

    Nichterfüllung der Beitragspflicht nach vorheriger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand

    Vor der Entschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder einem seiner Mitglieder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.


  • § 10 Mitgliedsbeitrag

    Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt. § 8 der Satzung bleibt unberührt. Fördernde Mitglieder erbringen ihren Beitrag gemäß erklärter Verpflichtung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

  • § 11 Vereinsorgane

    Vereinsorgane sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und das Kuratorium.

  • § 12 Der Vorstand

    Von der Hauptversammlung werden folgende Vorstandsmitglieder auf zwei Jahre gewählt:


    1. der Präsident/ die Präsidentin

    2. zwei Vizepräsidenten /-präsidentinnen

    3. der Schatzmeister/ die Schatzmeisterin

    4.Beisitzer / Beisitzerinnen, die Zahl wird auf der 

    Hauptversammlung festgelegt 


    Eine Wiederwahl ist zulässig.


    Der Präsident und seine Stellvertreter bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Jedes dieser Vorstandsmitglieder vertritt den Verein allein. Intern soll gelten, dass die Vizepräsidenten nur bei Verhinderung des Präsidenten zur Vertretung des Vereins berechtigt sind.


    Der Schatzmeister ist verantwortlich für den Eingang der Beiträge und die pünktliche Begleichung von Verbindlichkeiten. Ferner ist er zuständig für den Einzug von Gebühren und Umlagen für Veranstaltungen.


    Der Kassenprüfer, der alle 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt wird, legt dem Vorstand nach Ablauf des Geschäftsjahres (Kalenderjahres) den Kassenbericht und bei der Hauptversammlung den Entlastungsantrag für den Schatzmeister vor.


    Der Vorstand kann für die Verwaltungsaufgaben und laufenden Geschäfte zwei Geschäftsführer bestimmen. Die Geschäftsführer unterstehen in ihrer Verwaltungstätigkeit den Weisungen des Vorstandes. Die Geschäftsführer können auch Mitglieder des Vorstandes sein. Die Geschäftsführer sind beauftragt mit der Führung des Protokolls der Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen, der Chronik und Sammlung der Presseberichte, sowie die Organisation und Auswertungen von Veranstaltungen, Kontaktpflege.


    Im laufenden Geschäftsjahr ausscheidende Vorstandsmitglieder können durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit durch geeignete Vereinsmitglieder, die sich zur Übernahme eines Vorstandsmandates bereit erklärt haben, ersetzt werden und zwar für die Restlaufzeit des jeweils ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Der Vorstand hat die laufenden Geschäfte der Gesellschaft zu besorgen und die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung durchzuführen.


    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, darunter der Präsident und im Falle dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter.


    Sie führen Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat.


    Über jede Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Präsidenten zu unterzeichnen ist. Alle Verhandlungen des Vorstandes sind vertraulich, sofern sie nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Die Entlastung des Vorstandes obliegt der Mitgliederversammlung.


  • § 13 Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)

    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat der Vorstand die Mitglieder mindestens 4 Wochen vorher, unter Angabe des Datums, der Tagesordnung und des Versammlungsortes durch einfachen Brief einzuladen. Die Tagesordnung ist dabei bekannt zu geben.


    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit einberufen, und zwar innerhalb der vorgenannten Einladungsfristen.


    Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Grundsätzlich gilt einfache Mehrheit. Für Satzungsänderungen bedarf es der Stimmen von ¾ der erschienenen Mitglieder der Mitgliederversammlung.


    Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegenstehen, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen wirksam.


    Die Abstimmung kann durch Akklamation oder geheim erfolgen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen, wenn mindestens 5 Mitglieder diesen Antrag stellen. Auch der Versammlungsleiter kann bestimmen, dass geheim abgestimmt wird.


    Über den Verlauf und die Beschlüsse ist vom Geschäftsführer eine Niederschrift zu fertigen, die vom Präsidenten oder alternativ von den Vizepräsidenten zu unterzeichnen ist.

  • § 13 a Beschlussfassung

    Jedes Mitglied (auch Verein oder Organisation) hat eine Stimme. Schriftliche Stimmübertragung eines nichtanwesenden Mitgliedes ist zulässig.

    Es können bis zu drei Stimmen bei einem Mitglied vereinigt werden.


  • § 14 Kuratorium

    Die Mitglieder des Kuratoriums werden durch den Vorstand ernannt und abberufen. Das Kuratorium berät den Vorstand.


    Der Vorstand beruft die Sitzung des Kuratoriums ein, wenn dies dem Vorstand wegen der Bedeutung einer zu entscheidenden Angelegenheit als sachdienlich erscheint. Der Vorstand hat das Kuratorium ferner einzuberufen, wenn mindestens vier Kuratoriumsmitglieder die Einberufung verlangen. Wird dem nicht innerhalb von zwei Wochen entsprochen, kann das Kuratorium selbst zu einer Sitzung einladen, und zwar durch die Mitglieder, die eine Einberufung verlangt haben.


    Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Sitzungen des Kuratoriums zu verständigen. Sie können an den Kuratoriumssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Die Sitzungen des Kuratoriums werden vom Präsidenten des Vereinsvorstandes geleitet, im Falle seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, sind auch diese verhindert, von einem Mitglied des Kuratoriums, dass die Mitglieder des Kuratoriums dazu bestimmen.


    Beschlüsse des Kuratoriums werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

  • § 15 Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr beginnt mit dem Kalenderjahr am 01. Januar und endet am 31. Dezember. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung im Vereinsregister.

  • § 16 Auflösung der Gesellschaft

    Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Auflösung der Gesellschaft angekündigt ist. Der Beschluss der Auflösung kann nur gefasst werden, wenn mindestens 2/3 aller Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten. Anderenfalls ist am gleichen Tage eine zweite Versammlung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit beschließen kann, wenn dieses in der Einladung angekündigt ist.


    Im Falle der Auflösung sind der Präsident und die Vizepräsidenten gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.


  • § 17 Sonstiges

    Sollte der Notar oder das Registergericht Änderungen des vorgelegten Satzungstextes für erforderlich halten, so werden sowohl der Präsident als auch seine Stellvertreter, jeweils alleinvertretungsberechtigt, ermächtigt, diese Änderungen zum Vereinsregister vornehmen zu lassen und anzumelden.

  • § 18 Inkrafttreten

    (1) Vorstehende Satzung ist nach der konstituierenden Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 03.03.2009 am Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft getreten.

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